Verein „Pro Minadores de Sueños“ – Schweiz
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Pro Minadores de Sueños“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Kölliken.
Art. 2 :Vereinszweck
1. Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Unterstützung des Projekts Minadores de Sueños“ in Quito, Ecuador.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3: Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechtes.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrags erworben.
Art. 4: Organisation
Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung der Mitglieder
– Der Vorstand
– Die RechnungsrevisorInnen
Art. 5: Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Einladungen und Traktanden müssen 20 Tage vor der Generalversammlung an die Mitglieder verschickt werden.
2. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden.
3. Der GV sind folgende Kompetenzen vorbehalten:
– Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des GV-Protokolls
– Wahlen des Vorstandes und des Präsidenten/Präsidentin
– Änderung der Statuten
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Behandlung von Anträgen der Mitglieder, die bis 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin schriftlich einzureichen sind.
– Auflösung des Vereins
4. Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Wahlen und Beschlüsse gilt das einfache Mehr.
Art. 6: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz oder Statuten andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere werden ihm folgende Kompetenzen eingeräumt:
– Vertretung des Vereins gegen aussen
– Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen
– Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins
3. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen.
4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der / die PräsidentIn oder der / die AktuarIn bzw. deren Stellvertreter je zu zweien.
Art. 7: Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Revisoren bzw. Revisorinnen bestimmt. Sie haben der Generalversammlung über ihre Prüfung einen schriftlichen Bericht abzugeben und Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes einzureichen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Art. 8: Finanzen
1. Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
– Mitgliederbeiträge
– Beiträge von Gönnern
– Erträge aus Aktivitäten
– Spenden, Schenkungen, Legate, Vermögenserträge und sonstige Quellen.
2. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils durch die GV festgelegt.
3. Das Vereinsjahr beginnt an 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes besteht nicht.
Art. 10: Auflösung und Schlussbestimmungen
1. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig. Ein allfälliges Vermögen geht an eine Organisation mit einer ähnlichen Zweckbestimmung.
2. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2.12.2006 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Kölliken, den 2.12.2006
der Präsident der Gründungsversammlung
Hans Gebhard
die Protokollführerin der Gründungsversammlung
Gabi Nyffeler